Durchführung der Zwischenanhörung

Regel 105 (1) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt, dass die Zwischenanhörung möglichst per Telefon- oder Videokonferenz erfolgen sollte.

Regel 105 (1) EPGVO

Sofern möglich sollte die Zwischenanhörung per Telefon- oder Videokonferenz erfolgen.

siehe auch

Regel 105 EPGVO → Ablauf der Zwischenanhörung
Legt fest, dass die Zwischenanhörung vorzugsweise per Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt wird und beschreibt den Ablauf der Anhörung.