Durchführung der mündlichen Verhandlung bei einer Berufung gegen eine Kostenentscheidung

Regel 241 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Durchführung der mündlichen Verhandlung bei einer Berufung gegen eine Kostenentscheidung durch den ständigen Richter.

Regel 241 (1) EPGVO → Verhandlung vor dem ständigen Richter
Die mündliche Verhandlung über eine Berufung gegen eine Kostenentscheidung gemäß Regel 157 findet vor dem ständigen Richter statt, der alle Befugnisse des Berufungsgerichts hat.

siehe auch

EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.