Durchführung der mündlichen Verhandlung bei einer Berufung gegen eine Kostenentscheidung

Regel 241 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Durchführung der mündlichen Verhandlung bei einer Berufung gegen eine Kostenentscheidung.

Regel 241 EPGVO

Die mündliche Verhandlung über eine Berufung gegen eine Kostenentscheidung gemäß Regel 157 findet vor dem ständigen Richter statt [Regel 345.5 und .8], der alle Befugnisse des Berufungsgerichts hat.

siehe auch

EPGVO, Teil 4, Kapitel 3 → Mündliches Verfahren
Behandelt die Durchführung der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren, einschließlich der besonderen Regelungen für Berufungen gegen Kostenentscheidungen.