Durchführung der Anordnung

Regel 330 (7) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Schritte, die der Kanzler zur Ausführung der Anordnung des Gerichts in Bezug auf den Zugang zum Register unternehmen muss.

Regel 330 (7) EPGVO

Der Kanzler unternimmt in Bezug auf den Zugang zum Register sobald wie möglich alle Schritte, die für die Ausführung der Anordnung des Gerichts nach dieser Regel erforderlich sind.

siehe auch

Regel 330 EPGVO → Veröffentlichung von Entscheidungen und Anordnungen
Beschreibt die Bedingungen und Verfahren zur Veröffentlichung von Entscheidungen und Anordnungen des Gerichts sowie den Zugang der Öffentlichkeit zu Schriftsätzen und Beweismitteln.