Artikel 35 (2) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht beschreibt die Dienste des Zentrums für Mediation und Schiedsverfahren.
Das Zentrum stellt Dienste für Mediation und Schiedsverfahren in Patentstreitigkeiten, die unter dieses Übereinkommen fallen, zur Verfügung. Artikel 82 gilt für jeden Vergleich, der durch die Inanspruchnahme der Dienste des Zentrums, auch im Wege der Mediation, erreicht worden ist, entsprechend. In Mediations- und in Schiedsverfahren darf ein Patent jedoch weder für nichtig erklärt noch beschränkt werden.
Artikel 35 → Mediations- und Schiedszentrum für Patentsachen
Regelt die Errichtung und Aufgaben des Mediations- und Schiedszentrums für Patentsachen.