Dienstalter der Richter

Regel 341 (1) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) bestimmt die Rangfolge der Richter nach ihrem Dienstalter, mit Ausnahme des Präsidenten des Berufungsgerichts und des Präsidenten des Gerichts erster Instanz.

Regel 341 (1) EPGVO

Mit Ausnahme des Präsidenten des Berufungsgerichts und des Präsidenten des Gerichts erster Instanz bestimmt sich die Rangfolge der Richter nach ihrem Dienstalter.

siehe auch

Regel 341 EPGVO → Rangfolge
Legt die Rangfolge der Richter nach ihrem Dienstalter und Lebensalter fest und beschreibt die Bedingungen für die Wiederernennung und die Bestimmung des Vorsitzenden Richters.