Die mündliche Verhandlung

Regel 115 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, dass die mündliche Verhandlung öffentlich ist, es sei denn, das Gericht beschließt, sie unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu führen, und beschreibt die Aufzeichnung der Verhandlung.

Regel 115 (1) EPGVO → Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlung
Beschreibt, dass die mündliche Verhandlung öffentlich ist, es sei denn, das Gericht beschließt, sie unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu führen.

Regel 115 (2) EPGVO → Aufzeichnung der mündlichen Verhandlung
Regelt die Aufzeichnung der mündlichen Verhandlung und die Verfügbarkeit der Aufzeichnungen für die Parteien.

siehe auch

EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.