Die mündliche Verhandlung

Regel 115 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlung und die Bedingungen, unter denen sie unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden kann.

Regel 115 EPGVO

Die mündliche Verhandlung und alle gesonderten Zeugenvernehmungen sind öffentlich, es sei denn, das Gericht beschließt, eine Verhandlung, soweit erforderlich, im Interesse einer der Parteien oder Dritter oder im allgemeinen Interesse der Justiz oder der öffentlichen Ordnung unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu führen. Es wird eine Tonaufzeichnung der Verhandlung angefertigt. Die Aufzeichnung wird den Parteien bzw. deren Vertretern nach der Anhörung in den Räumlichkeiten des Gerichts zugänglich gemacht. Regel 103 gilt entsprechend.

siehe auch

EPGVO, Teil 1, Kapitel 3 → Mündliches Verfahren
Beschreibt die Durchführung und Leitung des mündlichen Verfahrens, einschließlich der Öffentlichkeit der Verhandlung und der Bedingungen für den Ausschluss der Öffentlichkeit.