Regel 20 (3) der Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz (DOEPS) regelt, dass der Begriff „Vertragsstaaten“ in Bezug auf die entsprechenden Vorschriften des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) die teilnehmenden Mitgliedstaaten des einheitlichen Patentsystems bezeichnet.
Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Vorschriften sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass unter der Bezeichnung „Vertragsstaaten“ die Vertragsstaaten des EPÜ zu verstehen sind; eine Ausnahme bildet Artikel 125 EPÜ, wo darunter die teilnehmenden Mitgliedstaaten zu verstehen sind.
Regel 20 DOEPS → Allgemeine Vorschriften für das Verfahren
Regelt die Definition von „Vertragsstaaten“ im Kontext des einheitlichen Patentschutzes.