Definition von „Patent“ und „Inhaber“

Regel 2 (1) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) bestimmt, dass die Begriffe „Patent“ und „Inhaber“ in der Verfahrensordnung auch ein ergänzendes Schutzzertifikat und dessen Inhaber umfassen.

Regel 2 (1) EPGVO

Vorbehaltlich des Absatzes 2 umfassen die Begriffe „Patent“ und „Inhaber“ in dieser Verfahrensordnung, mit Ausnahme von Regel 5, gegebenenfalls auch ein ergänzendes Schutzzertifikat, wie es in Artikel 2 Buchstabe h des Übereinkommens definiert ist und in Bezug auf das Patent erteilt wurde, bzw. den Inhaber eines solchen Zertifikats.

siehe auch

Regel 2 EPGVO → Ergänzendes Schutzzertifikat
Bestimmt, dass die Begriffe „Patent“ und „Inhaber“ in der Verfahrensordnung auch ein ergänzendes Schutzzertifikat und dessen Inhaber umfassen, und beschreibt die Bedingungen für die Anwendung dieser Begriffe.