Datum und Aktenzeichen der angefochtenen Entscheidung

Regel 225 © der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) verlangt die Angabe des Datums der Entscheidung oder Anordnung, gegen die Berufung eingelegt wird, sowie das dem Verfahren vor dem Gericht erster Instanz zugeteilte Aktenzeichen.

Regel 225 © EPGVO

Die Berufungsschrift muss enthalten: (d) das Datum der Entscheidung oder Anordnung, gegen die Berufung eingelegt wird, sowie das dem Verfahren vor dem Gericht erster Instanz zugeteilte Aktenzeichen.

siehe auch

Regel 225 EPGVO → Inhalt der Berufungsschrift
Beschreibt die erforderlichen Angaben und Dokumente, die in einer Berufungsschrift enthalten sein müssen.