Regel 261 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) bestimmt, dass alle Schriftsätze und eingereichten Unterlagen mit dem Tag und der Uhrzeit des Eingangs bei der Kanzlei versehen werden.
Alle Schriftsätze und mit Schriftsätzen eingereichten Unterlagen sind mit der Angabe von Tag und Uhrzeit zu versehen; dabei muss es sich um den Tag und die Uhrzeit des Eingangs der Schriftsätze bei der Kanzlei handeln. Die Zeit ist die Ortszeit der Kanzlei. Verantwortlich für die Angabe von Tag und Uhrzeit ist der Kanzler.
EPGVO, Teil 5, Kapitel 1 → Allgemeine Verfahrensvorschriften
Beschreibt allgemeine Verfahrensvorschriften, einschließlich der Prüfung durch die Kanzlei, des Datums der Schriftsätze und des öffentlichen Zugangs zum Register.