Biologisches Material für Pflanzensorten

Artikel 27 c) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht beschreibt, dass die Rechte aus einem Patent sich nicht auf die Verwendung biologischen Materials zum Zwecke der Züchtung, Entdeckung oder Entwicklung anderer Pflanzensorten erstrecken.

Artikel 27 c)

die Verwendung biologischen Materials zum Zwecke der Züchtung, Entdeckung oder Entwicklung anderer Pflanzensorten;

siehe auch

Artikel 27 → Beschränkungen der Wirkungen des Patents
Beschreibt die Beschränkungen der Wirkungen eines Patents, indem er Handlungen auflistet, die nicht unter die Rechte eines Patents fallen.