Artikel 75 (2) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht legt die Bindung des Gerichts erster Instanz an die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts fest.
Wird eine Sache gemäß Absatz 1 an das Gericht erster Instanz zurückverwiesen, so ist dieses an die rechtliche Beurteilung in der Entscheidung des Berufungsgerichts gebunden.
Artikel 75 → Entscheidung über die Berufung und Zurückverweisung
Regelt die Entscheidungen über Berufungen und die Möglichkeit der Zurückverweisung an das Gericht erster Instanz.