Bildung der Abteilung für den einheitlichen Patentschutz

Regel 4 (1) der Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz (DOEPS) regelt die Einrichtung einer speziellen Abteilung für den einheitlichen Patentschutz innerhalb des Europäischen Patentamts.

Regel 4 (1) DOEPS

Im Europäischen Patentamt wird hiermit eine Abteilung für den einheitlichen Patentschutz als besonderes Organ im Sinne von Artikel 143 Absatz 2 EPÜ gebildet.

siehe auch

Regel 4 DOEPS → Abteilung für den einheitlichen Patentschutz
Regelt die Einrichtung und Aufgaben der Abteilung für den einheitlichen Patentschutz.