Regel 3 (1) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt, dass die Bezugnahme auf die Kanzlei oder den Kanzler auch den Hilfskanzler und die entsprechende Nebenstelle umfasst.
Soweit diese Verfahrensordnung auf die Kanzlei oder den Kanzler Bezug nimmt und die Vornahme von Handlungen vorsieht, beinhaltet diese Bezugnahme – soweit anwendbar – auch den Hilfskanzler und die entsprechende Nebenstelle.
Regel 3 EPGVO → Befugnisse der Mitarbeiter der Kanzlei und der Nebenstellen der Kanzlei, Aufgaben der Kanzlei wahrzunehmen
Erlaubt den Mitarbeitern der Kanzlei und der Nebenstellen der Kanzlei, Aufgaben der Kanzlei wahrzunehmen, und beschreibt die Bedingungen für die Vornahme von Handlungen durch diese Mitarbeiter.