Beweislast und Glaubhaftmachung

Regel 204 (2) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Anforderungen an die Beweislast und die Glaubhaftmachung, die der Antragsteller erbringen muss, um den Antrag zu unterstützen.

Regel 204 (2) EPGVO

Der Antragsteller trägt die Beweislast und muss glaubhaft machen, dass: (a) ein Verstoß gegen ein Patent vorliegt oder unmittelbar droht; (b) ohne die einstweilige Maßnahme ein nicht wiedergutzumachender Schaden entstehen würde; © die Interessen des Antragstellers die Interessen des Antragsgegners überwiegen.

siehe auch

Regel 204 EPGVO → Anträge auf einstweilige Maßnahmen
Beschreibt die Anforderungen und das Verfahren für Anträge auf einstweilige Maßnahmen.