Bestimmung des Verhandlungstermins

Regel 216 (1) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt, wie und wann der Termin für die Verhandlung festgelegt wird.

Regel 216 (1) EPGVO

Der Termin für die Verhandlung wird vom Gericht so früh wie möglich nach Eingang der Klage bestimmt. Das Gericht berücksichtigt dabei die Verfügbarkeit der Parteien und ihrer Vertreter sowie die Komplexität des Falles.

siehe auch

Regel 216 EPGVO → Anordnung der Verhandlung
Beschreibt die Anordnung der Verhandlung und die damit verbundenen Verfahren.