Bestimmung des Berichterstatters durch den Vorsitzenden Richter

Regel 231 (1) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Bestimmung eines rechtlich qualifizierten Richters als Berichterstatter durch den Vorsitzenden Richter des Spruchkörpers.

Regel 231 (1) EPGVO

Der Vorsitzende Richter des Spruchkörpers, dem die Klage zugewiesen wurde, bestimmt einen rechtlich qualifizierten Richter des Spruchkörpers als Berichterstatter. Der Vorsitzende Richter kann sich selbst als Berichterstatter bestimmen.

siehe auch

Regel 231 EPGVO → Bestimmung des Berichterstatters
Regelt die Bestimmung eines rechtlich qualifizierten Richters als Berichterstatter durch den Vorsitzenden Richter des Spruchkörpers.