Bestimmung des Berichterstatters bei der Zentralkammer

Regel 38.2 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) behandelt die Bestimmung des Berichterstatters bei der Zentralkammer.

Regel 38.2 EPGVO

Der Vorsitzende Richter des Spruchkörpers, dem die Widerklage auf Nichtigerklärung zugewiesen wurde, bestimmt einen rechtlich qualifizierten Richter des Spruchkörpers als Berichterstatter.

siehe auch

Regel 38 EPGVO → Schriftliches Verfahren, wenn sich die Zentralkammer mit einer Widerklage auf Nichtigerklärung gemäß Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe b des Übereinkommens befasst
Beschreibt das schriftliche Verfahren, wenn eine Widerklage auf Nichtigerklärung an die Zentralkammer verwiesen wird.