Bestimmung der streitwertabhängigen Gebühr für die Festsetzung von Schadenersatz

Regel 133 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Bestimmung der streitwertabhängigen Gebühr für die Festsetzung von Schadenersatz.

Regel 133 EPGVO

Übersteigt der Wert der Klage EUR 500.000, hat der Antragsteller eine streitwertabhängige Gebühr für die Festsetzung von Schadenersatz gemäß Teil 6 zu entrichten.

siehe auch

EPGVO, Teil 1, Kapitel 4 → Verfahren zur Festsetzung von Schadenersatz und Entschädigung
Beschreibt das Verfahren zur Festsetzung von Schadenersatz, einschließlich der Anforderungen an den Antrag und die Begründung.