Regel 41(c) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) behandelt die Bestätigung von Terminen.
Wird eine Klage gemäß Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe c des Übereinkommens an die Zentralkammer verwiesen, gilt Folgendes: bereits nach Regel 28 bestimmte Termine sind soweit möglich zu bestätigen.
Regel 41 EPGVO → Schriftliches Verfahren, wenn sich die Zentralkammer mit der Klage nach Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe c des Übereinkommens befasst
Beschreibt das schriftliche Verfahren, wenn eine Klage gemäß Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe c des Übereinkommens an die Zentralkammer verwiesen wird.