Bestätigung des Termins der Zwischenanhörung

Regel 58 (2) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, dass der Berichterstatter den Termin der Zwischenanhörung bestätigt.

Regel 58 (2) EPGVO

Der Berichterstatter bestätigt den Termin der Zwischenanhörung.

siehe auch

Regel 58 EPGVO → Abschluss des schriftlichen Verfahrens vorbehaltlich des möglichen Austausches weiterer Schriftsätze
Legt fest, dass der Berichterstatter die Parteien über den Abschluss des schriftlichen Verfahrens informiert und den Termin der Zwischenanhörung bestätigt.