Regel 58 (2) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, dass der Berichterstatter den Termin der Zwischenanhörung bestätigt.
Der Berichterstatter bestätigt den Termin der Zwischenanhörung.
Regel 58 EPGVO → Abschluss des schriftlichen Verfahrens vorbehaltlich des möglichen Austausches weiterer Schriftsätze
Legt fest, dass der Berichterstatter die Parteien über den Abschluss des schriftlichen Verfahrens informiert und den Termin der Zwischenanhörung bestätigt.