Bestätigung bereits bestimmter Termine

Regel 41 (c) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) bestimmt, dass bereits nach Regel 28 bestimmte Termine soweit möglich zu bestätigen sind.

Regel 41 (c) EPGVO

Wird eine Klage gemäß Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe c des Übereinkommens an die Zentralkammer verwiesen, gilt Folgendes: (c) bereits nach Regel 28 bestimmte Termine sind soweit möglich zu bestätigen;

siehe auch

Regel 41 EPGVO → Schriftliches Verfahren, wenn sich die Zentralkammer mit der Klage nach Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe c des Übereinkommens befasst
Legt fest, dass die Zentralkammer das schriftliche Verfahren übernimmt, wenn eine Klage gemäß Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe c des Übereinkommens an sie verwiesen wird, und beschreibt die entsprechenden Verfahrensschritte.