Regel 41 (c) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) bestimmt, dass bereits nach Regel 28 bestimmte Termine soweit möglich zu bestätigen sind.
Wird eine Klage gemäß Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe c des Übereinkommens an die Zentralkammer verwiesen, gilt Folgendes: (c) bereits nach Regel 28 bestimmte Termine sind soweit möglich zu bestätigen;
Regel 41 EPGVO → Schriftliches Verfahren, wenn sich die Zentralkammer mit der Klage nach Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe c des Übereinkommens befasst
Legt fest, dass die Zentralkammer das schriftliche Verfahren übernimmt, wenn eine Klage gemäß Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe c des Übereinkommens an sie verwiesen wird, und beschreibt die entsprechenden Verfahrensschritte.