Bestätigung, Abänderung oder Aufhebung der Entscheidung

Regel 164 (1) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) ermöglicht dem Berufungsgericht, die Entscheidung der ersten Instanz zu bestätigen, abzuändern oder aufzuheben.

Regel 164 (1) EPGVO

Das Berufungsgericht kann die Entscheidung der ersten Instanz bestätigen, abändern oder aufheben.

siehe auch

Regel 164 EPGVO → Entscheidungen des Berufungsgerichts
Beschreibt die Entscheidungen, die das Berufungsgericht treffen kann.