Besonderes Übereinkommen im Sinne des EPÜ

Artikel 1 (2) der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 [→ Verordnung über den einheitlichen Patentschutz] definiert die Verordnung als besonderes Übereinkommen im Sinne des EPÜ.

Artikel 1 (2)

Diese Verordnung stellt ein besonderes Übereinkommen im Sinne von Artikel 142 des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente dar.

siehe auch

Artikel 1 → Gegenstand
Legt den Gegenstand der Verordnung fest, nämlich die Umsetzung der verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes.