Besondere Verfahrensregeln für die Beschwerde

Regel 166 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) spezifiziert die besonderen Verfahrensregeln, die für die Durchführung von Beschwerden gelten.

Regel 166 (1) EPGVO → Einleitung des Beschwerdeverfahrens
Bestimmt die Bedingungen und Fristen für die Einleitung eines Beschwerdeverfahrens gegen eine Entscheidung des Gerichts erster Instanz.

Regel 166 (2) EPGVO → Schriftliches Verfahren
Legt die Anforderungen an das schriftliche Verfahren im Rahmen des Beschwerdeverfahrens fest, einschließlich der Einreichung von Schriftsätzen und Beweismitteln.

Regel 166 (3) EPGVO → Zwischenverfahren
Beschreibt das Zwischenverfahren, das vor dem mündlichen Verfahren stattfinden kann, um offene Fragen und Verfahrensschritte zu klären.

Regel 166 (4) EPGVO → Mündliches Verfahren
Regelt die Durchführung des mündlichen Verfahrens, das Teil des Beschwerdeverfahrens sein kann und die Beteiligung der Parteien einschließt.

Regel 166 (5) EPGVO → Entscheidung
Erklärt, wie das Gericht eine Entscheidung im Beschwerdeverfahren trifft und welche Formalitäten dabei zu beachten sind.

siehe auch

EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.