Beschränkungsverfahren

Regel 202 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt das Verfahren zur Beschränkung eines Patents auf Antrag des Patentinhabers.

Regel 202 (1) EPGVO → Einreichung des Antrags
Beschreibt die Anforderungen an die Einreichung eines Antrags auf Beschränkung des Patents durch den Patentinhaber.

Regel 202 (2) EPGVO → Prüfung des Antrags
Legt fest, dass der Antrag auf Beschränkung durch das Gericht geprüft wird und die Bedingungen unter denen er abgelehnt oder genehmigt wird.

Regel 202 (3) EPGVO → Einbindung anderer Parteien
Beschreibt, wie der Antragsteller andere Parteien über den Beschränkungsantrag informiert und deren Möglichkeit, Stellung zu nehmen.

siehe auch

EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.