Beschränkungen für Vollzeitrichter

Artikel 17 (2) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht legt fest, dass rechtlich und technisch qualifizierte Vollzeitrichter keine andere Berufstätigkeit ausüben dürfen, es sei denn, der Verwaltungsausschuss erlaubt eine Ausnahme.

Artikel 17 (2)

Rechtlich qualifizierte Richter und technisch qualifizierte Richter, die Vollzeitrichter des Gerichts sind, dürfen keine andere entgeltliche oder unentgeltliche Berufstätigkeit ausüben, es sei denn, der Verwaltungsausschuss hat eine Ausnahme von dieser Vorschrift zugelassen.

siehe auch

Artikel 17 → Richterliche Unabhängigkeit und Unparteilichkeit
Regelt die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Richter des Einheitlichen Patentgerichts.