Beschränkung der mündlichen Beweiserbringung

Regel 113 (2) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschränkt die mündliche Beweiserbringung auf die Fragen, die der Berichterstatter oder Vorsitzende Richter als aufgrund von mündlichen Zeugenaussagen zu entscheidende Fragen ermittelt hat.

Regel 113 (2) EPGVO

In der mündlichen Verhandlung oder einer gesonderten Anhörung ist die mündliche Beweiserbringung auf die Fragen zu beschränken, die der Berichterstatter oder Vorsitzende Richter als aufgrund von mündlichen Zeugenaussagen zu entscheidende Fragen ermittelt hat.

siehe auch

Regel 113 EPGVO → Dauer der mündlichen Verhandlung
Bestimmt, dass die mündliche Verhandlung in der Regel innerhalb eines Tages abgeschlossen werden soll und der Vorsitzende Richter die mündlichen Ausführungen der Parteien zeitlich begrenzen kann.