Beschleunigung bei Verweisung der Widerklage auf Nichtigerklärung

Regel 40 (2) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erlaubt dem Berichterstatter, das Verfahren zu beschleunigen, wenn die Regional- oder Lokalkammer die Widerklage auf Nichtigerklärung an die Zentralkammer verwiesen hat und die Verletzungsklage nicht ausgesetzt wurde.

Regel 40 (2) EPGVO

Der Berichterstatter beschleunigt das Verfahren vor der Zentralkammer, wenn die Regional- oder Lokalkammer die Widerklage auf Nichtigerklärung an die Zentralkammer verwiesen hat und die Verletzungsklage nicht ausgesetzt wurde. Im letzteren Fall wird der Berichterstatter des Spruchkörpers der Zentralkammer sich bemühen, einen Termin für die mündliche Verhandlung über die Klage auf Nichtigerklärung zu bestimmen, der vor dem Termin der mündlichen Verhandlung der Verletzungsklage liegt.

siehe auch

Regel 40 EPGVO → Beschleunigtes Verfahren vor der Zentralkammer
Erlaubt dem Berichterstatter, das Verfahren vor der Zentralkammer zu beschleunigen, insbesondere wenn ein Antrag auf einstweilige Maßnahmen gestellt wurde oder das Verletzungsverfahren nicht ausgesetzt wurde.