Beschleunigung bei Antrag auf einstweilige Maßnahmen

Regel 40 (1) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erlaubt dem Berichterstatter, das Verfahren zu beschleunigen, wenn ein Antrag auf einstweilige Maßnahmen gestellt wurde.

Regel 40 (1) EPGVO

Der Berichterstatter beschleunigt das Verfahren vor der Zentralkammer, wenn ein Antrag auf einstweilige Maßnahmen gestellt wurde.

siehe auch

Regel 40 EPGVO → Beschleunigtes Verfahren vor der Zentralkammer
Erlaubt dem Berichterstatter, das Verfahren vor der Zentralkammer zu beschleunigen, insbesondere wenn ein Antrag auf einstweilige Maßnahmen gestellt wurde oder das Verletzungsverfahren nicht ausgesetzt wurde.