Beschleunigtes Verfahren vor der Zentralkammer

Regel 40 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erlaubt dem Berichterstatter, das Verfahren vor der Zentralkammer zu beschleunigen, insbesondere wenn ein Antrag auf einstweilige Maßnahmen gestellt wurde oder das Verletzungsverfahren nicht ausgesetzt wurde.

Regel 40 (1) EPGVO → Beschleunigung bei Antrag auf einstweilige Maßnahmen
Erlaubt dem Berichterstatter, das Verfahren zu beschleunigen, wenn ein Antrag auf einstweilige Maßnahmen gestellt wurde.

Regel 40 (2) EPGVO → Beschleunigung bei Verweisung der Widerklage auf Nichtigerklärung
Erlaubt dem Berichterstatter, das Verfahren zu beschleunigen, wenn die Regional- oder Lokalkammer die Widerklage auf Nichtigerklärung an die Zentralkammer verwiesen hat und die Verletzungsklage nicht ausgesetzt wurde.

siehe auch

EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.