Regel 40 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Bedingungen, unter denen das Verfahren vor der Zentralkammer beschleunigt wird.
Der Berichterstatter beschleunigt das Verfahren vor der Zentralkammer, wenn
(a) ein Antrag auf einstweilige Maßnahmen gestellt wurde [Regel 206] oder
(b) die Regional- oder Lokalkammer die Widerklage auf Nichtigerklärung an die Zentralkammer verwiesen hat und die Verletzungsklage nicht ausgesetzt wurde.
Im letzteren Fall wird der Berichterstatter des Spruchkörpers der Zentralkammer sich bemühen, einen Termin für die mündliche Verhandlung über die Klage auf Nichtigerklärung zu bestimmen, der vor dem Termin der mündlichen Verhandlung der Verletzungsklage liegt.
EPGVO, Teil 1, Kapitel 1, Abschnitt 1 → Verletzungsklage
Beschreibt den Ablauf einer Verletzungsklage, einschließlich der Einreichung der Klageschrift, der Klageerwiderung, der Widerklage auf Nichtigerklärung und der Erwiderung auf die Widerklage.