Beschleunigtes Verfahren vor dem Europäischen Patentamt

Regel 298 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erlaubt dem Gericht, das Europäische Patentamt um die Beschleunigung eines Einspruchs- oder Beschränkungsverfahrens zu ersuchen und das Verfahren bis zur Entscheidung über den Antrag auszusetzen.

Regel 298 (1) EPGVO → Ermessen des Gerichts zur Beschleunigung
Erlaubt dem Gericht, das Europäische Patentamt um die Beschleunigung eines Einspruchs- oder Beschränkungsverfahrens zu ersuchen.

Regel 298 (2) EPGVO → Aussetzung des Verfahrens
Erlaubt dem Gericht, das Verfahren bis zur Entscheidung über den Antrag auf Beschleunigung auszusetzen.

siehe auch

EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.