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Beschleunigte Klage gegen eine Entscheidung des Amtes

Regel 84 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt das Verfahren und die Bedingungen für eine beschleunigte Klage gegen eine Entscheidung des Europäischen Patentamts.

Regel 84 (1) EPGVO → Anwendung auf beschleunigte Klagen
Legt fest, dass Regel 84 für beschleunigte Klagen gegen Entscheidungen des Europäischen Patentamts gemäß Regel 97 gilt und dass die Bestimmungen der Regel 88 (soweit nicht ausdrücklich in Regel 97.2 vorgesehen) und der Regeln 89 und 91 bis 96 nicht angewendet werden.

Regel 84 (2) EPGVO → Beschleunigtes Verfahren
Beschreibt, dass beschleunigte Verfahren vor dem Gericht erster Instanz grundsätzlich ein schriftliches Verfahren sowie die Möglichkeit einer Zwischenprüfung durch das Europäische Patentamt beinhalten und dass auf Antrag des Klägers oder auf Veranlassung des Gerichts eine mündliche Verhandlung stattfinden kann.

Regel 84 (3) EPGVO → Einreichung des beschleunigten Antrags und Fristen
Beschreibt die Anforderungen an die Einreichung eines Antrags auf beschleunigte Klage und die einzuhaltenden Fristen.

siehe auch

EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.