Berufung gegen Entscheidungen der Nichtigkeitsabteilung

Regel 308 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Berufung gegen Entscheidungen der Nichtigkeitsabteilung.

Regel 308 (1) EPGVO → Einlegung der Berufung
Beschreibt die Anforderungen und Fristen für die Einlegung einer Berufung gegen Entscheidungen der Nichtigkeitsabteilung.

Regel 308 (2) EPGVO → Begründung der Berufung
Legt fest, dass die Berufung schriftlich begründet werden muss und beschreibt die notwendigen Inhalte der Begründung.

Regel 308 (3) EPGVO → Prüfung der Zulässigkeit
Regelt die Prüfung der Zulässigkeit der Berufung durch das Berufungsgericht und die möglichen Konsequenzen einer unzulässigen Berufung.

siehe auch

EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.