Regel 220 (1) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Arten von Entscheidungen, gegen die eine beschwerte Partei Berufung einlegen kann.
Eine beschwerte Partei kann Berufung einlegen gegen (a) Endentscheidungen des Gerichts erster Instanz; (b) Entscheidungen, die das Verfahren bezüglich einer der Parteien beenden; © die in den Artikeln 49 Absatz 5, 59, 60, 61, 62 oder 67 des Übereinkommens genannten Anordnungen.
Regel 220 EPGVO → Berufungsfähige Entscheidungen
Beschreibt die Entscheidungen, gegen die Berufung eingelegt werden kann.