Berufung gegen Endentscheidungen und bestimmte Anordnungen

Regel 220 (1) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Arten von Entscheidungen, gegen die eine beschwerte Partei Berufung einlegen kann.

Regel 220 (1) EPGVO

Eine beschwerte Partei kann Berufung einlegen gegen (a) Endentscheidungen des Gerichts erster Instanz; (b) Entscheidungen, die das Verfahren bezüglich einer der Parteien beenden; © die in den Artikeln 49 Absatz 5, 59, 60, 61, 62 oder 67 des Übereinkommens genannten Anordnungen.

siehe auch

Regel 220 EPGVO → Berufungsfähige Entscheidungen
Beschreibt die Entscheidungen, gegen die Berufung eingelegt werden kann.