Berufung gegen Endentscheidungen und andere Entscheidungen

Regel 220.1 EPGVO beschreibt die Entscheidungen, gegen die eine beschwerte Partei Berufung einlegen kann, einschließlich Endentscheidungen und Entscheidungen, die das Verfahren beenden.

Regel 220.1 EPGVO

Eine beschwerte Partei kann Berufung einlegen gegen:

(a) Endentscheidungen des Gerichts erster Instanz;

(b) Entscheidungen, die das Verfahren bezüglich einer der Parteien beenden;

(c) die in den Artikeln 49 Absatz 5, 59, 60, 61, 62 oder 67 des Übereinkommens genannten Anordnungen.

siehe auch

Regel 220 → Berufungsfähige Entscheidungen
Beschreibt, welche Entscheidungen des Gerichts erster Instanz berufungsfähig sind.