Berufung gegen die Kostenentscheidung

Regel 157 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erlaubt die Berufung gegen die Kostenentscheidung des Berichterstatters gemäß Regel 221.

Regel 157 (1) EPGVO → Berufungsrecht
Erlaubt einer Partei, die durch eine Kostenentscheidung des Berichterstatters beschwert ist, Berufung einzulegen.

Regel 157 (2) EPGVO → Fristen und Verfahren
Legt fest, dass die Berufung innerhalb von 15 Tagen nach Zustellung der Kostenentscheidung eingereicht werden muss und beschreibt das Verfahren zur Einreichung der Berufung.

siehe auch

EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.