Berufung gegen die Entscheidung zur Prozesskostenhilfe

Regel 381 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt das Verfahren zur Berufung gegen Entscheidungen zur Prozesskostenhilfe.

Regel 381.1 EPGVO → Berufung gegen Ablehnung oder Entziehung
Beschreibt die Möglichkeit und das Verfahren zur Berufung gegen die Ablehnung oder Entziehung der Prozesskostenhilfe.

Regel 381.2 EPGVO → Prozesskostenhilfe für Berufung
Regelt die Beantragung von Prozesskostenhilfe für eine Berufung gegen eine Entscheidung des Gerichts erster Instanz.

siehe auch

EPGVO, Teil 6 → Gebühren und Prozesskostenhilfe
Legt die Anforderungen an die Zahlung der Gerichtsgebühren, die Erstattung von Gebühren und die Bedingungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe fest.