Berücksichtigung von Vergleichsangeboten

Regel 128 (3) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt, wie das Gericht Vergleichsangebote bei der Entscheidung über die Kosten berücksichtigt.

Regel 128 (3) EPGVO

Das Gericht kann bei der Entscheidung über die Kosten berücksichtigen, ob eine Partei ein Vergleichsangebot gemacht hat und ob das Verhalten der Parteien im Zusammenhang mit dem Vergleichsangebot angemessen war.

siehe auch

Regel 128 EPGVO → Entscheidung über die Kosten
Behandelt die Entscheidung über die Kosten im Verfahren.