Berücksichtigung von Geschäftsgeheimnissen bei Beweisführung

Artikel 55 (3) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht stellt sicher, dass bei der Beweisführung die berechtigten Interessen des Beklagten an der Wahrung seiner Produktions- und Geschäftsgeheimnisse berücksichtigt werden.

Artikel 55 (3)

Bei der Führung des Beweises des Gegenteils werden die berechtigten Interessen des Beklagten an der Wahrung seiner Produktions- und Geschäftsgeheimnisse berücksichtigt.

siehe auch

Artikel 55 → Umkehr der Beweislast
Regelt die Umkehr der Beweislast bei Verfahren zur Herstellung neuer Erzeugnisse.