Berücksichtigung des Verfahrensausgangs

Regel 368 (2) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) bestimmt, dass das Gericht bei der Entscheidung über die Kosten den Ausgang des Verfahrens und das Verhalten der Parteien berücksichtigt.

Regel 368 (2) EPGVO

Bei der Entscheidung über die Kosten berücksichtigt das Gericht den Ausgang des Verfahrens und das Verhalten der Parteien.

siehe auch

Regel 368 EPGVO → Entscheidung über die Kosten
Beschreibt die Bestimmungen zur Entscheidung über die Kosten im Verfahren.