Berücksichtigung der Übersetzungskosten

Regel 232 (3) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erlaubt dem Berufungskläger, die Berücksichtigung der Übersetzungskosten bei der Festsetzung der Kosten durch das Gericht zu beantragen.

Regel 232 (3) EPGVO

Der Berufungskläger kann beantragen, dass nachgewiesene Übersetzungskosten bei der Festsetzung der Kosten durch das Gericht gemäß Teil 1 Kapitel 5 berücksichtigt werden.

siehe auch

Regel 232 EPGVO → Übersetzung der Akte
Erlaubt dem Berichterstatter, die Übersetzung von Schriftsätzen und anderen Unterlagen in die Verfahrenssprache vor dem Berufungsgericht anzuordnen.