Berücksichtigung der Interessen Dritter

Regel 190 (5) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erfordert, dass das Gericht bei der Anordnung der Beweisvorlage durch eine dritte Partei deren Interessen angemessen berücksichtigt.

Regel 190 (5) EPGVO

Ordnet das Gericht die Vorlage von Beweismitteln durch eine dritte Partei an, sind die Interessen dieser dritten Partei angemessen zu berücksichtigen.

siehe auch

Regel 190 EPGVO → Anordnung der Beweisvorlage
Erlaubt dem Gericht, auf Antrag einer Partei die Vorlage von Beweismitteln durch die gegnerische Partei oder eine dritte Partei anzuordnen und beschreibt die Anforderungen an den Antrag.