Berücksichtigung der Billigkeit

Regel 268 (2) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt, dass das Gericht bei der Entscheidung über die Kostenfestsetzung die Billigkeit berücksichtigt und gegebenenfalls die festzusetzenden Kosten anpasst.

Regel 268 (2) EPGVO

Bei der Entscheidung über die Kostenfestsetzung berücksichtigt das Gericht die Billigkeit und passt gegebenenfalls die festzusetzenden Kosten an.

siehe auch

Regel 268 EPGVO → Entscheidung über den Antrag auf Festsetzung der Kosten
Beschreibt die Entscheidung über den Antrag auf Festsetzung der Kosten durch das Gericht.