Berücksichtigung besonderer Umstände

Regel 328 (3) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erlaubt dem Gericht, bei der Entscheidung über die Kostenverteilung besondere Umstände zu berücksichtigen, die eine abweichende Kostenverteilung rechtfertigen können.

Regel 328 (3) EPGVO

Das Gericht kann besondere Umstände berücksichtigen, die eine abweichende Kostenverteilung rechtfertigen, einschließlich des Verhaltens der Parteien während des Verfahrens und der Komplexität des Falles.

siehe auch

Regel 328 EPGVO → Verfahrenskosten
Regelt die Bestimmung und Verteilung der Verfahrenskosten.