Regel 353 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Berichtigung von Entscheidungen und Anordnungen des Gerichts.
Das Gericht kann im Wege der Anordnung von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei, der binnen eines Monats nach Zustellung der zu berichtigenden Entscheidung oder Anordnung zu stellen ist, nach Anhörung der Parteien Schreib- und Rechenfehler und offenbare Unrichtigkeiten in der Entscheidung oder Anordnung berichtigen.
Laut R. 353 EPGVO kann das Gericht auf Antrag einer Partei, der innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung gestellt wird, Schreibfehler, Rechenfehler und offensichtliche Unrichtigkeiten in der Entscheidung berichtigen. 'Offensichtliche Unrichtigkeiten' im Sinne von R. 353 EPGVO sind alle falschen oder unvollständigen Darstellungen dessen, was das Gericht tatsächlich in der Entscheidung wollte. Mit anderen Worten: Die Erklärung des Willens des Gerichts in der Entscheidung muss von dem Willen abweichen, der bei Erlass der Entscheidung bestand.1)
EPGVO, Teil 5, Kapitel 10 → Entscheidungen und Anordnungen
Regelt die Bestimmungen zu Entscheidungen und Anordnungen im Rahmen der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts.