Berechtigung zur Antragstellung

Regel 245 (1) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erlaubt einer Partei, die durch eine Endentscheidung des Gerichts erster Instanz oder des Berufungsgerichts beschwert ist, einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu stellen.

Regel 245 (1) EPGVO

Eine Partei, die durch eine Endentscheidung des Gerichts erster Instanz oder des Berufungsgerichts beschwert ist, kann einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens stellen.

siehe auch

Regel 245 EPGVO → Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
Erlaubt einer Partei, die durch eine Endentscheidung des Gerichts erster Instanz oder des Berufungsgerichts beschwert ist, einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu stellen.