Berechnung von Fristen in Wochen, Monaten und Jahren

Regel 300 (2) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erklärt die Berechnung von Fristen in Wochen, Monaten und Jahren und legt fest, dass die Frist am gleichen Tag der Woche oder des Monats endet, an dem das auslösende Ereignis stattgefunden hat.

Regel 300 (2) EPGVO

Fristen, die in Wochen, Monaten oder Jahren bemessen sind, enden am gleichen Tag der Woche oder des Monats, an dem das auslösende Ereignis stattgefunden hat. Wenn der Tag des Ereignisses der letzte Tag des Monats ist oder der Monat keinen entsprechenden Tag hat, endet die Frist am letzten Tag des Monats.

siehe auch

Regel 300 EPGVO → Berechnung von Fristen
Legt fest, wie Fristen in vollen Tagen, Wochen, Monaten oder Jahren zu berechnen sind und beschreibt die Regeln für den Beginn und das Ende der Fristen.