Berechnung des Streitwerts bei Festgebühren

Regel 152 (3) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Berechnung des Streitwerts bei Festgebühren und die Anhörung der anderen Partei.

Regel 152 (3) EPGVO

Im Falle der Einreichung einer Klage, einer Widerklage, eines Antrags, eines Ersuchens oder einer Berufung, die nur einer Festgebühr unterliegt, kann die betreffende Partei in ihrem ersten Schriftsatz eine Berechnung des entsprechenden Wertes vornehmen, damit die anwendbare Obergrenze berechnet werden kann. Die andere Partei ist anzuhören. Regel 370.6 gilt entsprechend.

siehe auch

Regel 152 EPGVO → Erstattung der Kosten der Vertretung
Beschreibt die Erstattung der angemessenen und verhältnismäßigen Kosten der Vertretung und die Festsetzung von Obergrenzen für erstattungsfähige Kosten.