Benennung durch Vorsitzenden Richter

Regel 18 (1) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, dass der Vorsitzende Richter des Spruchkörpers einen rechtlich qualifizierten Richter als Berichterstatter bestimmt.

Regel 18 (1) EPGVO

Der Vorsitzende Richter des Spruchkörpers bestimmt einen rechtlich qualifizierten Richter als Berichterstatter.

siehe auch

Regel 18 EPGVO → Bestimmung des Berichterstatters
Regelt die Bestimmung eines rechtlich qualifizierten Richters als Berichterstatter durch den Vorsitzenden Richter des Spruchkörpers.